Träger des Denkmalpflegepreis ­ des Landkreises Teltow- Fläming

Satzung des
Verein Historisches Dorf Dahlewitz e.V.

§ 1 Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen Verein Historisches Dorf Dahlewitz e. V.
    – im folgendem „Verein“ genannt –
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Dahlewitz / Landkreis Teltow-Fläming und ist im Vereinsregister eingetragen.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Ziel und Zweck des Vereins

Der Verein stellt sich folgende Aufgaben;

  • Die historische Entwicklung des Ortes und der Gemarkung Dahlewitz zu dokumentieren, Archivalien zu sammeln, aufzubereiten und zu veröffentlichen,
  • den Heimatgedanken zu entwickeln und den Bürgern nahe zu bringen,
  • kulturelle Veranstaltungen im Ort zu organisieren, um das gemeindliche Zusammenleben zu fördern,
  • die Erhaltung und Erneuerung historischer Gebäude und Anlagen, ebenso wie die Entwicklung, Erhaltung und Pflege der Kulturlandschaft in der Gemarkung zu fördern, und entsprechenden Einfluss auf die Kommunalpolitik zu nehmen.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung. Er verwendet seine Mittel entsprechend § 58 Nr.1 AO ausschließlich für satzungsmäßige Zwecke nach §2 dieser Satzung.
  2. Der Verein ist parteienunabhängig und konfessionell neutral.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigen wirtschaftliche Zwecke.
  4. Zuwendungen aus Mitteln des Vereins an Mitglieder sind ausgeschlossen.
  5. Es dürfen weiterhin keine Personen durch Ausgaben, die dem Vereinszweckfremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  6. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke. Für Beschlüsse über die Verwendung des verbleibenden Vereinsvermögens ist zuvor die Stellungnahme des zuständigen Finanzamtes einzuholen.

 

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, die bereit ist, im Sinne der Satzung mitzuarbeiten oder den Vereinszweck zu fördern. Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung Vereinsmitglieder zu Ehrenmitgliedern oder zum Ehrenvorsitzenden ernennen, wenn sie sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben. Der Verein kann nur einen Ehrenvorsitzenden haben.
    Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit, sie haben jedoch die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder und können insbesondere an allen Versammlungen und Sitzungen teilnehmen.
  2. Alle Mitglieder haben volles Stimmrecht, welches nur persönlich ausgeübt werden kann.
  3. Die Mitgliedschaft im Verein muss gegenüber dem Vorstand beantragt werden, der über die Aufnahme entscheidet. Aufnahmeanträge können ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden.
  4. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann mit sofortiger Wirkung dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grobem Maße gegen die Satzung, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstößt. Über den Ausschluss entscheidet auf Vorschlag des Vorstandes die Mitgliederversammlung. Dem betroffenen Mitglied muss zwei Wochen vor dem geplanten Ausschluss Gelegenheit gegeben werden, sich zu den Vorwürfen vor dem Vorstand zu äußern.
  5. Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitgliedes. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen.

 

§ 5 Mitgliedsbeiträge

Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird durch die Mitgliederhauptversammlung festgesetzt. Festgesetzte Jahresbeiträge sind auch bei Eintritt während des Geschäftsjahres mit dem Eintritt fällig.

 

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  1. Die Mitgliederversammlung
  2. Der Vorstand

 


§7 Mitgliederversammlung

Mitgliederversammlungen werden durch den Vorstand einberufen.
Bei dringender Notwendigkeit kann diese auch virtuell abgehalten werden.
Die Teilnehmenden Mitglieder müssen ihre Identität durch Verwendung ihres Klarnamens kenntlich machen. Die Beschlussfassung erfolgt dabei über namentliche Abstimmung per Internet. Die Richtigkeit des Protokolls der digitalen Mitgliederversammlung wird durch die teilnehmenden Mitglieder per Unterschrift bestätigt.
Einmal jährlich wird eine Mitgliederhauptversammlung zur Entgegennahme des Jahresberichts, für die Entlastung des Vorstandes, zur Festsetzung der Beiträge und zur Festlegung des Jahresarbeitsplanes einberufen. Mitgliederhauptversammlungen sind grundsätzlich unter Einhaltung einer Mindestfrist von zwei Wochen schriftlich unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung durch den Vorstand einzuberufen. Die Mitgliederhauptversammlung ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.
Die Mitgliederhauptversammlung führt bei nicht vorgesehener Zahl der anwesenden Mitglieder, nach erneuter Einladung durch die anwesenden Mitglieder zur Beschlussfähigkeit.
Änderungen der Satzung bedürfen einer Mehrheit von 3/4 aller stimmberechtigten Mitglieder. Die Änderung des Zweckes des Vereins bedarf der Zustimmung aller Mitglieder des Vereins. Die Zustimmung nicht erschienener Mitglieder muss schriftlich vorliegen. Mitgliederversammlungen die nicht Mitgliederhauptversammlungen sind, sind grundsätzlich ohne Rücksicht auf die erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Beschlüsse in den Mitgliederversammlungen sind mit einfacher Mehrheit der erschienen stimmberechtigten Mitglieder zu fassen. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmgleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
Über die Mitgliederversammlungen ist ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungs-leiter und dem jeweiligen Protokollführer zu unterzeichnen ist und allen Vereinsmitgliedern als Kopie ausgehändigt wird.

 

§ 8 Vorstand

Der Vorstand besteht aus

  1. dem 1. Vorsitzenden
  2. dem 2. Vorsitzenden
  3. dem Kassenwart

 

Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam. Die Vorstandsmitglieder werden für die Dauer von drei Jahren von der Mitgliederhauptversammlung gewählt. Eine Wiederwahl des Vorstandes ist zulässig. Die Vorstandsmitglieder bleiben auf jeden Fall bis zu einer Neuwahl im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, erfolgen Nachwahlen durch die Mitgliederversammlung. Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich. In Ausnahmefällen kann die Mitgliederhauptversammlung über eine angemessene Aufwandsentschädigung entscheiden.

 

§ 9 Kassenprüfung

Die Mitgliederhauptversammlung wählt zwei Kassenprüfer für die Dauer von drei Jahren die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu überprüfen, sowie mindestens einmal jährlich den Kassenbestand des abgelaufenen Kalenderjahres festzustellen. Die Vereinsmitglieder sind in der Mitgliederhauptversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu informieren.

 

§ 10 Auflösung

Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit der Mehrheit von 3/4 aller Mitglieder. Die Zustimmung nicht erschienener Mitglieder muss schriftlich vorliegen.

 

§ 11 Gerichtsstand /Erfüllungsort

Gerichtsstand und Erfüllungsort ist der Sitz des Vereins.

 

Vorstehende Satzung wurde von der Gründungsversammlung am 16. Dezember 1997 beschlossen und in den Mitgliederversammlungen vom 14. März 2002, vom 22. September 2005 und vom 28. April 2022 geändert.

Seite teilen: